Allgemeine Geschäftsbedingungen der SWS Forsche OHG für die Kauf- und Bauabwicklung von Häusern

Wie es funktioniert

Die SWS Forsche OHG tritt als erste Partei in der Rolle des Generalunternehmers auf und übernimmt gleichzeitig die Funktion des Auftragnehmers. Die zweite Partei wird durch den Kunden vertreten, der als Auftraggeber fungiert. Beide Parteien haben die Möglichkeit, einen Kaufvertrag gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterzeichnen

§ 1 / 1-6 Vertragsgegenstand
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorgefertigten Elemente des Hauses (im Folgenden „Hausbausatz“ genannt) vollständig und gemäß den Produktions- und Lieferbedingungen an die Baustelle des Auftraggebers zu liefern und das Haus auf dem vom Auftraggeber bereitgestellten, fertiggestellten Platz/Fundament zu montieren bzw. fertigzustellen. Die Fertigstellung erfolgt unter Erstellung einer Abnahme- bzw. Übergabebescheinigung, die in vollem Umfang mit dem amtlichen Projekt des Auftraggebers übereinstimmt
  2. Der Transport des Hausbausatzes erfolgt mit einer Sattelzugmaschine mit Kippsattel des Typs Mega (die Höhe des Laderaums beträgt mindestens 2,75 m).
  3. Die Suche nach einem Transportunternehmen kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer durchgeführt werden
  4. Die Bezahlung der Leistungen des Transportunternehmens erfolgt durch den Auftraggeber, basierend auf einer Rechnung des Transportunternehmens, die entweder direkt an das Transportunternehmen oder auf das Konto des Auftragnehmers zu begleichen ist
  5. Verzögerungen, die aufgrund unvorhergesehener Umstände bei der Suche nach einem Transportunternehmen (max. 2 Arbeitstage), der Beladung (max. 1 Arbeitstag), dem Transport (max. 2 Kalendertage) oder der Entladung (max. 1 Arbeitstag) entstehen, gelten nicht als Ausfallzeiten beider Parteien
  6. Der Tarif, die Beförderungsbedingungen sowie die Art der Fahrzeuge sind vorab mit dem Auftraggeber (Kunden) abzustimmen
§ 2 / 2.1 – 2.2 Spezifikation und technische Beschreibung des Hauses

2.1 Fundament
Die Installation des Fundaments erfolgt durch den Auftraggeber. Die Abmessungen des Fundaments und die entsprechende Zeichnung (im Rahmen des abgeschlossenen Kundenprojekts) werden vor Beginn der Produktion des Hausbausatzes mit dem Auftragnehmer abgestimmt

Auf Wunsch stellt der Auftragnehmer Zeichnungen sowie eine Beschreibung der Befestigungspunkte des Untergurts einer Holzkonstruktion auf Beton sowie das Gewicht der Konstruktionen zur Verfügung

2.2 Haus
Die Spezifikation der Komponenten für das Haus ist in einer separaten Anlage Nr. 1 enthalten, die Bestandteil des Vertrages ist

Alle zusätzlichen Arbeiten werden in separaten Anlagen zum Vertrag festgehalten, die ebenfalls als Vertragsbestandteil gelten

Alle bei der Herstellung und Konstruktion des Hausbausatzes verwendeten Materialien sind mit EU-Zertifikaten ausgestattet

Alle Zertifikate über die verwendeten Materialien können auf Wunsch des Auftraggebers nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Arbeiten ausgestellt werden

§ 3 / 3.1 – 3.3.5 Preis, Ausführung und Zahlung

3.1 Preis (netto):
Der Preis für die Herstellung des Hausbausatzes, die technische Transportverpackung, die Verladung und die Montage auf dem Fundament wird als Nettopreis angegeben. Der endgültige Vertragspreis brutto, einschließlich 19 % MwSt., ist verbindlich und unveränderlich, es sei denn, beide Parteien stimmen einer Änderung ausdrücklich zu

3.3.1-3.3.5 Ausführung und Zahlung:

3.3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 5 Bankarbeitstagen (Werktagen) nach Vertragsunterzeichnung und Erhalt einer Vorausrechnung des Auftragnehmers eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % des Vertragspreises auf das Konto des Auftragnehmers zu leisten. Nach Eingang der Vorauszahlung nimmt der Auftragnehmer unverzüglich die Bestellung und Zahlung der Fenster für das Haus (siehe Anlage Nr. 1 – Optionen) vor und beginnt mit der Produktion des Hausbausatzes

3.3.2 Nach Abschluss der Herstellung und vor dem Verladen des Hausbausatzes für den Transport zum Aufstellungsort sendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Foto der Paneele und anderer Komponenten des Hausbausatzes

3.3.3 Nachdem der Auftraggeber die Fotos des fertigen Hausbausatzes geprüft und bestätigt hat, dass alle Komponenten gemäß seinem Projekt ausgeführt wurden, zahlt der Auftraggeber 50 % des Vertragspreises auf das Konto des Auftragnehmers

3.3.4 Nach Zahlungseingang gemäß Ziffer 3.3.3 gibt der Auftragnehmer das Versanddatum an und informiert den Auftraggeber im Voraus

3.3.5 Nach der Lieferung des Hausbausatzes an die angegebene Adresse des Auftraggebers, der Montage auf dem Fundament sowie dem Abschluss aller Arbeiten im Rahmen des Vertrags, einschließlich aller Nachträge und Anlagen, und nach Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung sowie dem Erhalt der Schlussrechnung durch den Auftragnehmer, zahlt der Auftraggeber die verbleibenden 15 % innerhalb von 5 Bankarbeitstagen auf das Konto des Auftragnehmers. Die restlichen 5 % des Vertragspreises, als Garantiezahlung, sind innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellung des Hauses fällig

§ 4/ 4.1-4.4 Bedingungen

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Änderungen des Projekts spätestens 15 Kalendertage nach Vertragsunterzeichnung mit dem Auftragnehmer abzustimmen

4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Hausbausatz, vorbehaltlich der fristgerechten Zahlung durch den Auftraggeber, spätestens 45 Werktage nach Produktionsbeginn montage- und transportbereit herzustellen

4.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die Aufstellung des Hauses auf dem Fundament des Auftraggebers sowie die Durchführung aller im Vertrag genannten Arbeiten nicht länger als maximal 25 Tage ab Beginn der Montage dauern

4.4 Der Versandtermin des Hausbausatzes an den Auftraggeber ist mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Eine Verschiebung des Versandtermins aufgrund der in Ziffer 4.1 genannten Gründe stellt keine Vertragsverletzung dar

§ 5. Garantien

5.1 Der Auftragnehmer gewährt eine Garantie von 5 Jahren auf äußere Elemente und Arbeiten, einschließlich des Einbaus von Fenstern und Außentüren, sowie eine Garantie von 10 Jahren auf verdeckte Konstruktionen gemäß dem Vertrag für alle Konstruktionen und Montagearbeiten, die vom Auftragnehmer hergestellt und ausgeführt werden

5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel, die unter die Gewährleistungspflicht fallen, innerhalb von 30 Werktagen nach Antragstellung (und Vorlage von Lichtbildern als Nachweis) zu beseitigen. Im Reklamationsfall hat der Auftraggeber die Art des Mangels eindeutig anzugeben, eine möglichst genaue Beschreibung zu liefern und die entsprechenden Fotos (Lichtbilder) beizufügen

5.3 Der Auftragnehmer garantiert die Qualität aller Arbeiten gemäß der Projektdokumentation und den technischen Spezifikationen des Auftraggebers. Die rechtzeitige Beseitigung von Mängeln, die bei der Abnahme der Arbeiten und im Betrieb des Hauses während der Gewährleistungsfrist festgestellt werden, ist ebenfalls gewährleistet. Diese Garantie gilt auch für vom Auftragnehmer gelieferte Baustoffe, Konstruktionen und Geräte. Wenn während der Garantiezeit Mängel an ausgeführten Arbeiten oder Materialien festgestellt werden, erstellt der Auftraggeber in Anwesenheit des Vertreters des Auftragnehmers eine Mängelrüge (sofern der Auftragnehmer nicht erscheint oder die Erstellung bzw. Unterzeichnung verweigert, wird eine einseitige Mängelrüge erstellt). Diese Mängelrüge dient als Grundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Mängelbeseitigung, sofern die Mängel bestätigt werden

§ 6 Verantwortung der Parteien

Jede der Parteien ist für die rechtzeitige Erfüllung der Vertragsbedingungen verantwortlich. Bei Verzögerungen in der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag können Geldbußen in Höhe von 0,1 % des Verzugsbetrags pro Tag verhängt werden, jedoch nicht mehr als 10 % des Gesamtbetrags des Vertrages

Die Parteien haben vereinbart, die Vertragsbedingungen nicht zu ändern und ohne gegenseitige Zustimmung keine Anpassungen am Bau des Hauses vorzunehmen. Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden. Eventuelle Anpassungen können zu einer Neuberechnung der Preise und Konditionen führen. Jede Änderung wird in einem separaten Anhang zum Vertrag festgehalten

Alle Formalitäten für die Übergabe des Hauses zur Anmeldung werden vom Auftraggeber übernommen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle relevanten Unterlagen, Beschreibungen und Eigenschaften der verwendeten Materialien, Zertifikate sowie andere Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der endgültigen Zulassungsunterlagen erforderlich sind

§ 7 / 7.1 – 7.5 Höhere Gewalt / Unvorhergesehene Umstände / Force Majeure

7.1 Die Parteien sind von der Haftung für die teilweise oder vollständige Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit, wenn diese Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist, die nach Abschluss des Vertrages aufgrund außergewöhnlicher, unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstände eintreten, die keine der Parteien vorhersehen oder verhindern konnte

7.2 Im Falle des Eintritts der in Ziffer 7.1 genannten Umstände muss jede Partei die andere Partei innerhalb einer Frist von höchstens 5 Werktagen schriftlich benachrichtigen. Die Mitteilung muss die Art der Umstände sowie offizielle Dokumente enthalten, die das Vorliegen dieser Umstände belegen. Soweit möglich, ist auch eine Einschätzung der Auswirkungen auf die Fähigkeit der betroffenen Partei, ihren Verpflichtungen nachzukommen, beizufügen

7.3 Wenn eine Partei die Mitteilung gemäß Ziffer 7.2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ist sie verpflichtet, der anderen Partei den entstandenen Schaden zu ersetzen

7.4 Tritt ein in Ziffer 7.1 genannter Umstand ein, so verschiebt sich die Frist für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der betroffenen Partei entsprechend der Dauer der Verzögerung, die durch diesen Umstand und seine Auswirkungen verursacht wird

7.5 Dauern die in Ziffer 7.1 genannten Umstände und deren Auswirkungen länger als zwei Monate an, sind die Parteien verpflichtet, zusätzliche Verhandlungen zu führen, um akzeptable alternative Lösungen zur Ausführung des Vertrages zu ermitteln

§ 8/ 8.1 – 8.2 Streitbeilegung

8.1 Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Parteien entstehen, werden zunächst durch Verhandlungen beigelegt

8.2 Sollte eine Einigung im Verhandlungsweg nicht erreicht werden, werden die Streitigkeiten gemäß den geltenden Bestimmungen der litauischen Gesetzgebung am Sitz des Auftragnehmers beigelegt

§ 9 Vertraulichkeit

Die Bedingungen dieser Vereinbarung dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Jede Partei ist dafür verantwortlich, diese Vertraulichkeit zu wahren. Sollte durch die Offenlegung der Vertragsbedingungen an Dritte der anderen Vertragspartei ein Schaden entstehen, kann die geschädigte Partei Schadensersatz von der verantwortlichen Partei verlangen. Die Befugnisse und Pflichten der Parteien dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht auf Dritte übertragen werden

Nach oben scrollen