AGB der SWS Forsche Industry /OHG/ – Ihr rechtlicher Rahmen für den Hauskauf und die Montage von Fertighäusern
§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich
Die SWS Forsche Industry OHG, Berlin (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Generalunternehmer“), liefert und montiert vorgefertigte Bauelemente („Hausbausatz“) gemäß den vertraglich vereinbarten Spezifikationen.
Der Kunde tritt als Auftraggeber auf
Diese AGB gelten für alle Kaufverträge über Fertighäuser einschließlich Lieferung und Montage. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei schriftlicher Zustimmung.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer verpflichtet sich:
- den vereinbarten Hausbausatz vollständig herzustellen,
- an die Baustelle des Auftraggebers zu liefern,
- und auf dem vom Auftraggeber bereitgestellten Fundament zu montieren.
Die Fertigstellung wird durch eine Abnahme- bzw. Übergabebescheinigung bestätigt.
Transport erfolgt mit geeigneten Fahrzeugen (z. B. Mega‑Trailer). Transportkosten trägt der Auftraggeber.
Übliche Verzögerungen bei Transportorganisation, Beladung oder Entladung gelten nicht als Vertragsverletzung.
Technische Details und Materiallisten ergeben sich aus Anlage 1
§ 3 Fundament und technische Voraussetzungen
- Das Fundament wird vom Auftraggeber erstellt und muss der genehmigten Projektplanung entsprechen.
- Auf Wunsch stellt der Auftragnehmer technische Zeichnungen, Lastangaben und Befestigungspunkte bereit.
- Alle Materialien sind EU‑zertifiziert; Zertifikate können nach Abschluss der Arbeiten bereitgestellt werden.
§ 4 Preise
Alle Preise werden netto angegeben.
Der Bruttopreis inkl. 19 % MwSt. ist verbindlich.
Preisänderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien möglich.
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Dokumentarische Zahlungsbedingungen
Zur Absicherung beider Parteien erfolgt die Zahlung über dokumentarische Prozesse.
Banken fungieren als neutrale Prüforgane und veranlassen Zahlungen erst nach Prüfung der erforderlichen Dokumente.
5.2 Zahlungsplan
1. Reservierung
20 % zur Aufnahme in die Produktionswarteschlange und Erstellung des finalen Angebots.
2. Anzahlung
30 % (alternativ 40 %) innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsabschluss.
Voraussetzung für Produktionsbeginn.
3. Zwischenzahlung
50 % (alternativ 40 %) nach visueller Bestätigung der fertigen Hausstruktur (Fotos der Paneele).
Zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen vor Lieferung.
4. Schlusszahlung
15 % (alternativ 10 %) innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung und Übergabe des Hauses
gegen beidseitig unterschriebenes Übergabeprotokoll.
5. Garantiezahlung
5 % zwei Wochen nach Anlieferung oder Fertigstellung.
5.3 Rückerstattung der Anzahlung
Bei nicht rechtzeitigem Produktionsbeginn ohne triftigen Grund kann die Anzahlung unter beiderseitiger schriftlicher Zustimmung anteilig oder vollständig erstattet werden.
§ 6 Liefer- und Montagefristen
- Produktionszeit: max. 45 Werktage nach Eingang der Anzahlung.
- Montagezeit: max. 25 Kalendertage ab Montagebeginn.
- Versandtermine werden einvernehmlich festgelegt.
- Projektänderungen müssen spätestens 15 Tage nach Vertragsabschluss abgestimmt werden.
§ 7 Garantien und Gewährleistung
- 5 Jahre Garantie auf äußere Elemente und Montagearbeiten.
- 10 Jahre Garantie auf verdeckte Konstruktionen.
- Mängel werden innerhalb von 30 Werktagen nach schriftlicher Meldung und Fotodokumentation behoben.
- Bei Streit über Mängel wird eine gemeinsame Mängelrüge erstellt; bei Nichterscheinen des Auftragnehmers erfolgt eine einseitige Dokumentation.
§ 8 Verantwortung und Haftung
- Jede Partei erfüllt ihre Pflichten fristgerecht.
- Bei Zahlungsverzug oder Leistungsverzug können Vertragsstrafen von 0,1 % pro Tag, max. 10 % des Vertragswerts, erhoben werden.
- Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
- Der Auftragnehmer stellt alle Unterlagen für die Bauanmeldung bereit; der Auftraggeber übernimmt die Einreichung.
§ 9 Höhere Gewalt
Bei außergewöhnlichen, unabwendbaren Ereignissen (Force Majeure) sind beide Parteien von der Leistungspflicht befreit.
Es gelten folgende Regeln:
- schriftliche Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen
- Fristverlängerung entsprechend der Dauer der Störung
- Neuverhandlungen nach 2 Monaten anhaltender Störung
§ 10 Streitbeilegung
- Streitigkeiten werden zunächst durch Verhandlungen geklärt.
- Wenn keine Einigung erzielt wird, gilt der Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers.
§ 11 Vertraulichkeit
Alle Vertragsinhalte sind vertraulich.
Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.
