Allgemeine Geschäftsbedingungen in SWS Forsche OHG für Kauf-/Bauabwicklung eines Hauses

Wie es funktioniert

Das Handelsunternehmen SWS Forsche OHG tritt als erste Partei als Generalunternehmer auf und übernimmt gleichzeitig die Rolle des Auftragnehmers. Die zweite Partei wird durch den Kunden vertreten, der gleichzeitig als Auftraggeber fungiert. Beide Parteien haben die Möglichkeit, einen Kaufvertrag gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterzeichnen

Vertragsgegenstand

§ 1/ 1.1

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorgefertigten Elemente des Hauses (nachfolgend „Hausbausatz“ genannt) vollständig und gemäß den Produktions- und Lieferbedingungen an die Baustelle des Auftraggebers zu liefern und das Haus auf einem fertiggestellten Platz/Fundament (vom Auftraggeber bereitgestellt) zu montieren/fertigzustellen. Dies erfolgt unter Erstellung einer Abnahme- bzw. Übergabebescheinigung, die in voller Übereinstimmung mit dem amtlichen Projekt des Auftraggebers steht

1.1 Transport

Der Transport des Hausbausatzes erfolgt mit einer Sattelzugmaschine mit Kippsattel des Typs Mega
(die Höhe des Laderaums beträgt nicht weniger als 2,75 m)

Die Suche nach einem Transportunternehmen kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer durchgeführt
werden

Die Bezahlung der Leistungen des Transportunternehmens erfolgt durch den Auftraggeber auf Basis einer Rechnung des Transportunternehmens direkt an das Transportunternehmen oder auf das Konto des Auftragnehmers

Die Zeit einer unvorhergesehenen Verzögerung bei der Suche nach einem Transportunternehmen (2 Arbeitstage), Beladung (1 Arbeitstag), Transport (2 Kalendertage), Entladung (1 Arbeitstag) gilt nicht als Ausfallzeit beider Parteien

Tarif und Beförderungsbedingungen sowie die Art der Fahrzeuge sind vorab mit dem Auftraggeber (Kunde) abzustimmen

Spezifikation und technische Beschreibung des Hauses

§ 2/ 2.1 – 2.2

2.1 Fundament

Die Installation des Fundaments erfolgt durch den Auftraggeber. Die Fundamentabmaßen und die Zeichnung (im Rahmen des abgeschlossenen Kundenprojekts) werden vor Produktionsbeginn des Hausbausatzes mit dem Auftragnehmer abgestimmt

Bei Bedarf stellt der Auftragnehmer Zeichnungen und eine Beschreibung der Befestigungspunkte des
Untergurts einer Holzkonstruktion auf Beton sowie das Gewicht der Konstruktionen zur Verfügung

2.2 Haus

Die Spezifikation der Komponenten für das Haus ist in einer separaten Anlage Nr. 1 enthalten, die Bestandteil des Vertrages ist

Alle zusätzlichen Arbeiten werden in gesonderten Anlagen zum Vertrag festgehalten, die ebenfalls als Vertragsbestandteil gelten

Alle bei der Herstellung und Konstruktion des Hausbausatzes verwendeten Materialien verfügen über EU-Zertifikate

Alle Zertifikate über die verwendeten Materialien können auf Wunsch des Auftraggebers nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Arbeiten ausgestellt werden

Preis, Ausführung und Zahlung

§ 3/ 3.1 – 3.3.5

3.1 Preis netto: (Herstellung des Hausbausatzes, technische Transportverpackung, Verladung, Montage auf dem Fundament)
Der endgültige Vertragspreis brutto – inklusive 19 % MwSt.
Der Vertragspreis ist unveränderlich und kann nur mit gegenseitigem Einverständnis beider Parteien geändert werden

3.3 Ausführung und Zahlung:

3.3.1. Der Auftraggeber zahlt innerhalb von 5 Bankarbeitstagen (Werktagen) nach Vertragsunterzeichnung und Erhalt einer Vorausrechnung des Auftragnehmers eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % auf das Konto des Auftragnehmers. Nach Eingang der Vorauszahlung nimmt der Auftragnehmer unverzüglich die Bestellung und Zahlung der Fenster für das Haus (Anlage Nr. 1 – Optionen) vor und beginnt mit der Produktion des Hausbausatzes

3.3.2 Nach Abschluss der Herstellung und vor dem Verladen des Hausbausatzes für den Transport zum Aufstellungsort sendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Foto der Paneele und anderer Komponenten des Hausbausatzes

3.3.3 Nachdem der Auftraggeber die Fotos des fertigen Hausbausatzes angesehen und bestätigt hat, dass alles gemäß seinem Projekt ausgeführt wurde, zahlt der Auftraggeber 50 % auf das Konto des Auftragnehmers

3.3.4 Nach Zahlungseingang gemäß Ziffer 3.3.3 gibt der Auftragnehmer das Versanddatum an und informiert den Auftraggeber vorab

3.3.5 Nach der Lieferung des Hausbausatzes an die angegebene Adresse des Auftraggebers, der Aufstellung auf dem Fundament sowie dem Abschluss aller Arbeiten im Rahmen des Vertrags, einschließlich der Nachträge und Anlagen zum Vertrag, und nach Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung sowie Erhalt der Schlussrechnung vom Auftragnehmer, zahlt der Auftraggeber die verbleibenden 15 % innerhalb von 5 Bankarbeitstagen auf das Konto des Auftragnehmers. Die restlichen 5 % als Garantiezahlung sind innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellung des Hauses fällig

§ 4. Bedingungen

5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Änderungen des Projekts spätestens 15 (fünfzehn) Kalendertage nach Vertragsunterzeichnung mit dem Auftragnehmer abzustimmen

5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Hausbausatz, vorbehaltlich der fristgerechten Zahlung durch den Auftraggeber, spätestens nach 45 Werktagen montage- und transportbereit herzustellen

5.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die Aufstellung des Hauses auf dem Fundament des Auftraggebers sowie die Durchführung aller im Vertrag genannten Arbeiten nicht länger als maximal 25 Tage ab Aufstellungsbeginn dauern

5.4 Der Versandtermin des Hausbausatzes an den Auftraggeber ist mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Eine Verschiebung des Versandtermins aus den in Ziffer 4.1 genannten Gründen stellt in diesem Fall keine Vertragsverletzung dar

§ 5. Garantien

6.1 Der Auftragnehmer gewährt 5 Jahre Garantie auf äußere Elemente und Arbeiten, den Einbau von Fenstern und Außentüren und 10 Jahre auf verdeckte Konstruktionen gemäß Vertrag für alle Konstruktionen und Montagearbeiten, die vom Auftragnehmer hergestellt und ausgeführt werden
6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel (soweit sie unter die Gewährleistungspflicht fallen) innerhalb von 30 (dreißig) Werktagen ab Antragstellung (nach Lichtbilder als Nachweis) zur Feststellung des Mangels zu beseitigen. Im Reklamationsfall hat der Auftraggeber die Art des Mangels eindeutig anzugeben, eine möglichst genaue Beschreibung zu geben und die entsprechenden Fotos (Lichtbilder) beizufügen
6.3 Der Auftragnehmer garantiert die Qualität aller Arbeiten gemäß
der Projektdokumentation und allen technischen Spezifikation des Auftraggebers. Rechtzeitige Beseitigung von Mängeln und Mängeln, die bei der Abnahme der Arbeiten und beim Betrieb des Hauses während der Gewährleistungsfrist festgestellt wurden. Die Qualitätssicherung gilt auch für vom Auftragnehmer gelieferte Baustoffe, Konstruktionen und Geräte. Wenn während der Garantiezeit mangelhaft ausgeführte Arbeiten oder Materialien festgestellt werden, erstellt der Kunde in Anwesenheit des Vertreters des Auftragnehmers eine Handlung (wenn der Auftragnehmer nicht erscheint oder die Erstellung oder Unterzeichnung verweigert – eine einseitige Handlung) über die Feststellung von Mängeln, wenn Mängel bestätigt werden und dies als Grundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen deren Beseitigung dient

§ 6. Verantwortung der Parteien

Jede der Parteien ist für die nicht rechtzeitige Erfüllung der Vertragsbedingungen verantwortlich. Bei Verzögerungen der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag kann zu Geldbußen in Höhe von 0,1(ein Zehntel) % des Verzug Betrages pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 (fünfzehn) % des Gesamtbetrages aus dem Vertrag verhängt werden.
Die Parteien haben vereinbart, die Vertragsbedingungen nicht zu ändern und ohne Zustimmung keine Anpassungen am Bau des Hauses vorzunehmen. Alle möglichen Änderungen des Vertrages bedürfen de Schriftform mit Unterzeichnung dieser Änderungen oder Ergänzungen durch beide Parteien. Eventuelle Anpassungen sind möglich, können jedoch eine Neuberechnung der Preise und Konditionen nach sich ziehen. Jede Änderung wird in einem separaten Anhang zum Vertrag verfasst.
Alle Formalitäten für die Übergabe des Hauses zur Anmeldung werden vom Kunden übernommen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, dem Auftraggeber alle internen Unterlagen, Beschreibungen und Eigenschaften der verwendeten Materialien, Zertifikate und sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erstellung endgültiger Zulassungsunterlagen erforderlich sind

§ 7. Höhere Gewalt / Unvorhergesehene Umstände / Force majeure

8.1. Die Parteien sind von der Haftung für die teilweise oder vollständige Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit, wenn diese Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist, die nach Abschluss des Vertrages aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten sind, die Parteien nicht vorhersehen oder verhindern konnten
8.2. Bei Eintritt der im Punkt 8.1 des Vertrages genannten Umstände muss jede Partei die andere Partei innerhalb einer Frist von höchstens 5 Werktagen schriftlich benachrichtigen. Die Bekanntmachung muss Angaben über die Art der Umstände sowie offizielle Dokumente enthalten, die das Vorliegen dieser Umstände bescheinigen und, wenn möglich, ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit der Vertragspartei bewerten, ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nachzukommen
8.3. Übersendet die Partei, die im Punkt 8.2 des Vertrages vorgesehene Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, ist sie verpflichtet der anderen Partei, den ihr entstandenen Schaden, zu ersetzen
8.4. Bei Eintritt der in Ziffer 8.1 des Vertrages vorgesehenen Umstände wird die Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag durch die Vertragspartei im Verhältnis zur Zeit verschoben, in der diese Umstände und ihre Folgen eintreten
8.5. Wenn die in Ziffer 8.1 des Vertrages aufgeführten Umstände und deren Folgen länger als zwei Monate andauern, führen die Parteien zusätzliche Verhandlungen, um akzeptable alternative Möglichkeiten zur Ausführung des Vertrages zu ermitteln

§ 8. Streitbeilegung

9.1. Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Parteien entstehen können, werden durch Verhandlungen beigelegt
9.2. Wenn die Streitigkeiten nicht im Verhandlungsverfahren beigelegt werden, werden die Streitigkeiten am Standort des Auftragnehmers in der von der geltenden litauischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Weise beigelegt

§ 9. Vertraulichkeit

Die Bedingungen der Vereinbarung werden nicht an Dritte weitergegeben und die Parteien sind dafür verantwortlich. Wenn durch die Bekanntgabe von Vertragsbedingungen für die andere Vertragspartei ein Schaden entstanden ist, kann die geschädigte Vertragspartei von der anderen Vertragspartei Schadensersatz verlangen
Die Befugnisse und Pflichten der Parteien können ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht auf Dritte übertragen werden

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